1834

Der Startschuss für den Bau des Ludwig-Donau-Main-Kanals fiel am 1. Juli 1834 mit dem „Gesetz die Erbauung eines Kanals zur Verbindung des Mains mit der Donau betreffend“. Die Finanzierung des Unternehmens sollte durch eine Aktiengesellschaft erfolgen, was allerdings damals ausdrücklich gemeinnützigen Unternehmungen vorbehalten war und vornehmlich im Straßenbau, der Schifffahrts- und der Versicherungsbranche vorkam. Der Kommission des Finanz- und Innenministeriums gelang es nicht, eine geeignete Aktiengesellschaft zu gründen, und so wurde diese Aufgabe dem Frankfurter Bankhaus M. A. Rothschild übertragen.

Pechmann kritisierte in seiner Schrift von 1846 unter anderem, dass „durch die Übertragung des Canalbaus an eine Aktiengesellschaft sehr bedeutende Mehrkosten herbeigeführt wurden, von welchen früher nie eine Rede war“. Sechs Jahre Bauzeit wurden veranschlagt, obwohl Pechmann bereits von acht Jahren ausging. Für Mehrkosten über 10 Mio. Gulden musste der bayerische Staat haften. Für diese hochriskanten Konditionen machte Pechmann Leo von Klenze, den Leiter der Obersten Baubehörde, verantwortlich.

Die Mitglieder des Ausschusses der Gesellschaft bezogen während beinahe der ganzen Dauer des Baus auf Rechnung der Canalbaukasse Besoldungen. Die Aktiengesellschaft war primär an der Provision von 4 Prozent bei der Emission der Aktien sowie der staatlich garantierten Verzinsung von 4 Prozent auf alle noch nicht abgerufenen Kapitaleinzahlungen für den Bau (eine Einladung für das zögerliche Begleichen von Rechnungen) interessiert. Die zu erwartenden Gewinne aus den königlich limitierten Kanalgebühren, die ein Fünftel der Landfracht nicht übersteigen durften, waren dagegen wohl wenig verlockend für die Aktionäre. Die Frachtgebühren niedrig zu halten, war aber ein wichtiges Anliegen König Ludwigs I., um die „großen Vortheile, welche der Agrikultur, den Gewerben und dem Handel unseres Königreichs durch die ungemeine Erweiterung des Absatzes roher Produkte, Beförderung des allgemeinen Verkehrs und neuen Verbindungen mit den großen Communicationsmitteln des Auslandes (erwachsen) [...]“, zur Geltung kommen zu lassen (Präambel zum Gesetz vom 01. 7.1834, zitiert nach Schreyl 1972, S. 8).

Das Ende vom Lied der Aktiengesellschaft war, dass sie dem Staat den Kanal im Jahre 1851 gegen Zahlung von 80 Prozent des Aktienkapitals zurückgab. Die Verzinsung hatte mittlerweile einen ausreichenden Ertrag erbracht, und so konnte man sich des lästigen Unterhalts und des absehbaren Zuschussbetriebes entledigen (Schreyl 1972, S. 139 ff.).

Ludwig-Donau-Main-Kanal-Aktie